Leitbild
Kunst und Kultur sind Spiegel unserer Gesellschaft und Seismographen künftiger Entwicklungen. Kulturelle Identitäten von Individuen und Gesellschaften entwickeln sich aus dem unmittelbaren Lebenskreis der einzelnen Menschen und sind Voraussetzung für ein lebendiges Miteinander. Neben ihrer unmittelbaren Wirkung auf Menschen ist Musik unersetzliche Lebensgrundlage zivilisierter Gesellschaftsformen.
Der Musik als künstlerischer wie kultureller Ausdrucksform in allen gesellschaftlichen Bereichen die angemessene Aufmerksamkeit zu verschaffen, ist dem Landesmusikrat Berlin Ziel und Aufgabe. Er orientiert sich dabei an den Leitlinien der UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005)[1] und verpflichtet sich damit zu Erhalt und Förderung des kulturellen Erbes, der zeitgenössischen künstlerischen Ausdrucksformen sowie der Kulturen anderer Länder in Deutschland.
Der Landesmusikrat Berlin bildet mit seinen Aktivitäten die musikalische Vielfalt der Kunst- und Kulturmetropole Berlin ab und begreift Musik als Bestandteil von Kultur insgesamt. Nirgendwo sonst gibt es ein umfänglicheres Musikleben zwischen kreativem Underground und Hochkultur, Laienszene und professionellem Musizieren sowie ein breites Spektrum an nichtkünstlerischen Musikberufen, das von Forschung über Journalismus bis zum Verlagswesen reicht. Mit diesem umfassenden Netz fördert Musik in Berlin Begegnung und Kommunikation, Einsicht in kulturelle Prägungen und öffnet Grenzen. Deshalb ist Musik als Bildungsgut unverzichtbar.
Im Spannungsfeld von sozialen Anforderungen und wirtschaftlichen Erfordernissen der Stadt Berlin versteht sich der Landesmusikrat als Sachwalter künstlerischer und kultureller Interessen einer europäischen Metropole.
Der Landesmusikrat Berlin vertritt als Dachverband die Interessen der Institutionen und Verbände, die das Berliner Musikleben prägen. Er vertritt die musikpolitischen Interessen seiner Mitglieder, bildet ihre Koordinationsstelle und hat beratende Funktion gegenüber dem Senat und den Parteien im Berliner Abgeordnetenhaus.
In eigenen Projekten wirkt der Landesmusikrat darüber hinaus auch selbst in die Kulturlandschaft Berlin hinein. Dabei setzt er einen Schwerpunkt auf jugendkulturelle Aktivitäten.
[1] UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005), die auf den folgenden drei Säulen basiert: 1. Erhalt und Förderung des kulturellen Erbes, 2. Erhalt und Förderung der zeitgenössischen künstlerischen Ausdrucksformen, 3. Erhalt und Förderung der Kulturen anderer Länder in Deutschland.
Präsidium des Landesmusikrats Berlin
Ehrenpräsidenten
.
Geschäftsstelle des Landesmusikrats Berlin
Landesmusikrat Berlin e. V.
Karl-Marx-Straße 145
12043 Berlin
Fax: +49 (0)30 39 73 10 88
Internet: https://www.landesmusikrat-berlin.de
Ihre Ansprechpartner:innen beim Landesmusikrat Berlin
Franziska Stoff
Generalsekretärin
Fax: +49 (0)30 39731088
E-Mail:
Christina Bylow
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 (0)30 39877358
E-Mail:
Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag, 09:00 – 13:00 Uhr
Susann Kleeberg-Querner
Buchhaltung und Instrumentenverleih
Tel.: +49 (0)30 39731089
Fax: +49 (0)30 39731088
E-Mail:
Christiane Wallendorf
Projektleitung Regionalwettbewerb Jugend musiziert Berlin Nord
Projektleitung Landeswettbewerb Jugend musiziert Berlin
c/o Landesmusikrat Berlin e.V.
Karl-Marx-Straße 145
12043 Berlin
Mobil: +49 (0) 157 36 70 10 28
E-Mail:
Clemens Koch
Projektleitung Jugend musiziert Berlin für Populäre Musik
Mobil: +49 (0)157 54762259
E-Mail:
Sprechzeiten: Montag, 11:00 – 13:00 Uhr
Bettina Semrau
Projektleitung Regionalwettbewerb Jugend musiziert Berlin Mitte
c/o Landesmusikrat Berlin e.V.
Karl-Marx-Straße 145
12043 Berlin
Mobil: +49 (0) 1573 6 70 10 35
E-Mail:
Veronika Beimesche
Projektleitung Regionalwettbewerb Jugend musiziert Berlin Süd
Co-Projektleitung Jugend musiziert Berlin, Landeswettbewerb (Vermittlung u.a.)
c/o Landesmusikrat Berlin e.V.
Karl-Marx-Straße 145
12043 Berlin
Mobil: +49 (0) 1573 6 70 10 29
E-Mail:
Sprechzeiten: Mittwoch 12:00 – 14:00 Uhr und Freitag 10:00 – 12:00 Uhr
Hanna Etzold, Stella Schwake
Freie Mitarbeiterinnen, Projektleitung Förderung junger Ensembleleiter:innen
c/o Landesmusikrat Berlin e.V.
Karl-Marx-Straße 145
12043 Berlin
Mobil: +49 (0) 151 71 02 89 62
Email:
Henriette Runge
Bis zum 31.01.25 übernimmt Stella Schwake die Vertretung. Die E-Mail-Adresse bleibt unverändert.
Projektleitung Landesjugendorchester Berlin
E-Mail:
Projektleitung Berliner JugendJazzOrchester
E-Mail:
Mobil: +49 (0)172 9 17 57 32
Alice von Butler
Projektleitung Musikarbeitsmarkt transnational
Mobil: +49 (0)157 542 87 569
E-Mail:
Daniel Lindenblatt
Freier Mitarbeiter, Projektleitung Berliner Jazztreff
N.N.
Projektleitung Berliner Chortreff
Boris Janowski
Projektleitung Gemeinsame Sache: Musik / Orchestertreff
Sonja Schaudt
Projektleitung Koordinationsstelle für Proben- und Aufführungsräume
Mobil: +49 (0) 1573 4 49 78 96
E-Mail:
Mitglieder des Landesmusikrats Berlin
Alle in Berlin ansässigen musikalischen Organisationen können dem Landesmusikrat Berlin als Ordentliche Mitglieder beitreten. Das gilt für Landesverbände, Landesgruppen, Landesbeauftragte und Fachverbände sowie für Institutionen und Organisationen jeder Rechtsform. Darüber hinaus kann der Landesmusikrat sowohl Einzelmitglieder als auch Fördernde Mitglieder als Außerordentliche Mitglieder aufnehmen.
Entscheidend für die Aufnahme ist in allen Fällen, dass die Ziele und Aufgaben der natürlichen oder juristischen Personen jeweils mit denen des Landesmusikrats im wesentlichen übereinstimmen. Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung des Landesmusikrats Berlin jeweils eine Stimme, außerordentliche Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.
- Abteilung Musikethnologie, Medien-Technik und Berliner Phonogramm-Archiv des Ethnologischen Museums Berlin
- Akademie der Künste
- Al Farabi Musikakademie e.V.
- Andreas Richter Cultural Consulting GmbH
- Arabische Musikinitiative Berlin e.V.
- ArtSalon IMP gUG
- Bağlama-Plattform Berlin e.V.
- Berlin Music Commission eG (BMC) – Das Netzwerk der Berliner Musikwirtschaft
- Berolina-Orchester e.V. Berliner Symphoniker
- Blasmusikverband Berlin e.V.
- Bündnis zur Förderung der öffentlichen Musikschulen e.V.
- Bund Deutscher Zupfmusiker – Landesverband Berlin e.V.
- Bundesverband der Freien Musikschulen e.V. – LV Berlin
- Bundesverband Musikunterricht e.V. – LV Berlin
- Carl Bechstein Stiftung
- Chöre – Arbeitsgemeinschaft Berlin
- Chorverband Berlin e.V.
- Chorverband der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (CBO)
- Das klingende Museum Berlin e. V.
- Deutsche Musiktherapeutische Gesellschaft e. V.
- Deutscher Akkordeonlehrer-Verband e.V. – LV Berlin
- Deutscher Harmonikaverband e.V. – LV Berlin
- Deutscher Komponistenverband e. V., Landesverband Berlin
- Deutscher Musikverlegerverband – LV Berlin
- Deutscher Zithermusik-Bund e.V. – LV Berlin
- EKBO – Arbeitsstelle Kirchenmusik
- Erzbistum Berlin, C-Ausbildung
- Europäischer Freundeskreis des Julius-Stern-Instituts der UdK Berlin e.V.
- Fachgruppe Freie Forschungsinstitute in der Gesellschaft für Musikforschung
- Farafina Afrika-Haus e. V.
- Freunde der Joseph Schmidt Musikschule e.V.
- Freunde der Musikschule Charlottenburg-Wilmersdorf
- GEDOK Berlin – Fachbereich Musik
- Gesamtverband Deutscher Musikfachgeschäfte e.V.
- Gesellschaft für Musikpädagogik
- Global Music Academy GmbH
- Handiclapped – Kultur barrierefrei e. V.
- Hochschule für Musik „Hanns Eisler“
- IG Jazz Berlin e.V.
- initiative neue musik berlin e.V.
- Integration durch Musizieren e.V.
- Int. Vereinigung der Musikbibliotheken, -archive, -dokumentationszentren
- Jeunesses Musicales – LV Berlin
- Junges Ensemble Berlin e.V.
- Karneval der Kulturen / Piranha Arts AG
- Konservatorium für türkische Musik Berlin
- KulturLeben Berlin – Schlüssel zur Kultur e. V.
- Landes-Lehrervertretung der Berliner Musikschulen e.V. (LBM)
- Landesmusikakademie Berlin
- Landesverband Berlin-Brandenburgischer Liebhaberorchester e.V.
- Louis Lewandowski Festival / Verein der Freunde des Synagogal Ensemble Berlin e.V.
- Mendelssohn-Gesellschaft e.V.
- musica reanimata – Förderverein zur Wiederentdeckung NS-verfolgter Komponisten und ihrer Werke e.V.
- Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach
- Neue Musik für Alle e.V.
- Philharmonischer Chor Berlin
- SELBSTGEBAUTE MUSIK
- Staatliches Institut für Musikforschung PK
- Tonkünstlerverband Berlin e. V.
- unisono Deutsche Musik- und Orchestervereinigung
- Universität der Künste Berlin
- ver.di Berlin-Brandenburg, Fachgruppe Musik
- Verband Deutscher Konzertchöre – LV Berlin/BRB/MV
- Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen u. Kirchenmusiker in Berlin-BRB
- Verbund Öffentlicher Bibliotheken Berlin
- Verein zur Förderung der Zupfmusik e.V.
- Vereinigung Alte Musik (VAM) Berlin e.V.
- Vincentino e. V. – Kultur stärkt Kinder in Berlin
- YAAM – KULT e. V. Verein zur Förderung der Jugendkultur
- Prof. Joël Betton
- Dieter Ebert (†)
- Ina Finger
- Christian Höppner
- Annette Indetzki
- Dr. Michael Jenne
- Dr. Hubert Kolland
- Dr. Adelheid Krause-Pichler
- Joachim Litty
- Gert Sell (†)
- Klaus-Jürgen Weber (†)
- Markus Wenz
- Dr. Fried Weisbrod (†)
Wie werde ich Mitglied?
Über die Aufnahme in den Landesmusikrat Berlin entscheidet die Generalversammlung aller Mitglieder, die einmal jährlich tagt.
Wer sich für die Aufnahme bewerben möchte, sollte einen formlosen Antrag an den Landesmusikrat senden, in dem die Institution bzw. der Verband kurz dargestellt wird. Die Satzung (oder vergleichbares) sollte beigefügt werden sowie eine kurze Erläuterung, welche Aspekte der Bewerber in den Landesmusikrat einbringen möchte und was er umgekehrt von der Mitgliedschaft erwartet.
Trägerinnen und Träger der Ehrennadel
- Estrongo Nachama (1998, Ehrennadel in Gold)
- Rüdiger Trantow (1998, Ehrennadel in Silber)
- Grete von Zieritz (1998, Ehrennadel in Silber)
- Dr. Michael Jenne (2000, Ehrennadel in Gold)
- Rüdiger Trantow (2000, Ehrennadel in Gold)
- Bärbel Plöckinger (2000, Ehrennadel in Silber)
- Hugo Jahns (2000, Ehrennadel in Silber)
- Anni Eckertz (2000, Ehrennadel in Silber)
- Helga Konzack (2001, Ehrennadel in Silber)
- Anka Sommer (2001, Ehrennadel in Silber)
- Ursula Riechers (2001, Ehrennadel in Bronze)
- Elke Mentges (2002, Ehrennadel in Silber)
- Dieter Ebert (2003, Ehrennadel in Gold)
- Christiane Halaski (2006, Ehrennadel in Gold)
- Prof. Joël Betton (2009, Ehrennadel in Silber)
- Helga Konzack (2010, Ehrennadel in Gold)
- Thomas Birk (2015, Ehrennadel in Gold)
- Regina Kittler (2016, Ehrennadel in Gold)
- Annette Indetzki (2017, Ehrennadel in Gold)
- Dr. Dietmar Hiller (2021, Ehrennadel in Gold)
- Prof. Dr. Gunter Kennel (2021, Ehrennadel in Gold)
- Martin Ludwig (2021, Ehrennadel in Gold)
- Thomas Hennig (2021, Ehrennadel in Gold)
- Anka Sommer (2021, Ehrennadel in Gold)
- Prof. Anita Rennert (2022, Ehrennadel in Gold)
- Dr. Adelheid Krause-Pichler (2023, Ehrennadel in Gold)
- Ulrike Morgenroth (2024, Ehrennadel in Gold)
- Michael Kubik (2024, Ehrennadel in Gold)
Satzung des Landesmusikrats Berlin e.V.
Hier können Sie sich die Satzung des Landesmusikrats Berlin e.V. direkt ansehen oder als PDF herunterladen.
Fassung von 2023
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Landesmusikrat Berlin« (im folgenden »Musikrat« genannt). Er führt den Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.«.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe
(1) Der Musikrat will durch den korporativen Zusammenschluss der Verbände und Einrichtungen des Berliner Musiklebens in allen Bereichen auf die öffentliche Meinung, die Erziehung und die Gesetzgebung einwirken, um die Stellung der Musik in der Gesellschaft und ihre Weiterentwicklung zu fördern.
(2) Zum Aufgabenbereich des Musikrates gehört insbesondere:
1. die Musikerziehung, die berufliche Musikausübung und das Laienmusizieren zu fördern,
2. Musikverständnis in der Öffentlichkeit zu entwickeln und zu fördern,
3. die Legislative und die Exekutive in Fragen der Musik zu beraten und auf deren kulturpolitische Entscheidungen einzuwirken,
4. Maßnahmen mit übergreifender Bedeutung zu planen, vorzubereiten und durchzuführen oder sich an ihrer Vorbereitung und Durchführung zu beteiligen,
5. Aufgaben der Mitglieder zu koordinieren,
6. für den Informationsaustausch in allen Bereichen der Musik zu sorgen,
7. die Förderung des interkulturellen Dialogs,
8. beizutragen
(a) zur Sicherung des Bestandes und zur Entwicklung der Einrichtungen des Musiklebens, der Musikerziehung und der Musikforschung,
(b) zur Sicherung und Verbesserung der künstlerischen und sozialen Bedingungen der schaffenden und nachschaffenden Musiker und Musikerzieher,
(c) zur Verbesserung der Voraussetzungen des Lehrens und Lernens auf allen Stufen der Musikerziehung,
(d) zur Förderung des Nachwuchses für die Musikberufe und des Laienmusizierens,
9. mit den Landesmusikräten in den anderen Bundesländern zusammen- und im Deutschen Musikrat mitzuarbeiten,
10. in Angelegenheiten der Musik mit anderen kulturellen Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten.
(3) Zur Lösung seiner Aufgaben bedient sich der Musikrat der unterschiedlichen Strategien; insbesondere kann er Veranstaltungen (z.B. Symposien, Fortbildungsveranstaltungen, Treffs für bestimmte Musikgruppen, Konzerte zur Förderung bestimmter musikalischer Genres) durchführen und geeignete Publikationsorgane (z.B. „Neue Berlinische Musikzeitung“) und Medien schaffen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Musikrat ist selbstlos tätig. Der Musikrat verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Präsidiums können für die Übernahme besonderer, sich aus der Satzung ergebener Funktionen eine Aufwandsentschädigung erhalten, die den durch § 3 Nr. 26 EStG festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen darf. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Als ordentliche Mitglieder können auf Antrag in den Musikrat aufgenommen werden:
1. die Landesverbände, Landesgruppen, Landesbeauftragten bzw. eine entsprechende Landesvertretung der Mitgliedorganisationen des Deutschen Musikrates,
2. weitere Organisationen, Institutionen und Einrichtungen des Berliner Musiklebens, deren Tätigkeit den in § 2 genannten Aufgaben entspricht. Einzelpersonen des Berliner Musiklebens, deren Tätigkeit den in § 2 genannten Aufgaben entspricht, können auf Antrag des Präsidiums des Musikrates aufgenommen werden.
(2) Als außerordentliche Mitglieder können auf Antrag dem Musikrat natürliche und juristische Personen beitreten, welche die Aufgaben des Musikrates entweder ideell oder als fördernde Mitglieder finanziell unterstützen. Die außerordentlichen Mitglieder haben in der Generalversammlung beratende Stimme.
(3) Verdiente Persönlichkeiten des Berliner Musiklebens können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben in der Generalversammlung und in den Präsidiumssitzungen beratende Stimme.
(4) Jedes aufgenommene ordentliche Mitglied sowie außerordentliche Mitglied, soweit es sich bei ihm um eine juristische Person handelt, hat dem Präsidium des Musikrates gegenüber einen Vertreter und dessen Stellvertreter zu benennen.
(5) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern im Sinne des Absatz 1 entscheidet die Generalversammlung. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet das Präsidium.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung einer Mitgliedorganisation, durch Tod des Einzelmitgliedes oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Präsidium bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.
§ 5 Organe
Organe des Musikrates sind
1. die Generalversammlung
2. das Präsidium.
§ 6 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Präsidiums für die Dauer von drei Jahren,
2. Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Präsidiums,
3. Entscheidung über die Entlastung des Präsidiums,
4. das Arbeitsprogramm betreffende Beratungen, Empfehlungen und Beschlüsse,
5. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren,
6. Aufnahme von Mitgliedern nach § 4 Absatz 1 und Ausschluss von Mitgliedern,
7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Mindestbeitrages für fördernde Mitglieder,
8. Satzungsänderung,
9. Auflösung des Vereins.
(2) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Generalversammlung Ehrenpräsidenten ernennen. Die Ehrenpräsidenten nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
(3) Die Generalversammlung wird vom Präsidenten jährlich durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Beantragt mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder beschließt das Präsidium eine außerordentliche Sitzung, so ist diese vom Präsidenten spätestens einen Monat vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(4) Der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten, leitet die Sitzungen der Generalversammlung. Sind auch die verhindert, wählt die Generalversammlung für die Dauer der Sitzung einen Vertreter aus ihrer Mitte.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für den Ausschluss eines Mitgliedes, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der in der Sitzung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Stimmübertragungen sind möglich. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen abgeben.
(6) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Generalversammlung mitzuteilen.
(7) Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Beschlüsse der Generalversammlung können mit einfacher Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Im schriftlichen Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(9) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus
dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister und
bis zu zehn Beisitzern.
(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten, der Schatzmeister und die Beisitzer werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Präsidium bleibt bis zum Ende der Generalversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, können die verbleibenden Präsidiumsmitglieder für die weitere Dauer der Amtsperiode einen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Musikrates berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung in der nächsten Generalversammlung.
(4) Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
1. Verwirklichung der Aufgaben des Musikrates im Sinne der Beschlüsse der Generalversammlung.
2. Das Präsidium bestellt einen Generalsekretär und auf dessen Vorschlag die Mitarbeiter der Geschäftsstelle bzw. in den Einrichtungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
3. Verabschiedung eines jährlichen Wirtschaftsplans und des jährlichen Tätigkeits- und Geschäftsberichtes, dem der Jahresabschluss (Verwendungsnachweis über die Einnahmen und Ausgaben) beizufügen ist.
4. Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern nach § 4 Absatz 2, Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 4 Absatz 3 und Ernennung von Bezirksbeauftragten nach § 9 Absatz 7.
5. Erlass der Statuten für Ausschüsse und Einrichtungen.
(5) Das Präsidium tritt mindestens dreimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten – anwesend ist.
(6) Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeder von ihnen allein ist vertretungsberechtigt.
(8) Der Präsident kann bestimmte Funktionen oder Aufgaben im Einvernehmen mit dem Präsidium dem Generalsekretär, einer anderen Persönlichkeit, einer Institution oder Organisation übertragen.
(9) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Generalsekretär
(1) Der Generalsekretär wird vom Präsidium bestellt.
(2) Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Präsidiums und der Ausschüsse bzw. Kuratorien mit beratender Stimme teil. Er kann nicht Mitglied des Präsidiums sein.
(3) Der Generalsekretär leitet die Geschäftsstelle des Musikrates. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums durch und nimmt die laufenden Angelegenheiten des Musikrates wahr. Er ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB; er ist dem Präsidium verantwortlich.
(4) Der Generalsekretär kann im Auftrag des Präsidenten den Musikrat bei Behandlungen mit Regierungsstellen und Organisationen vertreten.
(5) Der Generalsekretär stellt für jedes Haushaltsjahr den Entwurf des Haushaltsplanes auf und legt ihn dem Präsidium zum Beschluss vor.
(6) Der Generalsekretär führt den Haushaltsplan aus. Er ist berechtigt, im Rahmen des Haushalts Verbindlichkeiten für den Musikrat einzugehen, soweit nicht Satzung oder Präsidium anderes bestimmen.
(7) Der Generalsekretär stellt die Jahresabrechnung auf und legt sie mit den Verwendungsnachweisen und dem Entwurf des Tätigkeitsberichts dem Präsidium vor.
§ 9 Ausschüsse und Einrichtungen
(1) Das Präsidium kann Ausschüsse aus Mitgliedern und aus weiteren Experten des Musiklebens bilden. In Fachfragen geschieht dies im Benehmen mit den Vertretern der entsprechenden Mitgliedsorganisationen. Der Präsident des Musikrates oder ein vom Präsidium benannter Vertreter leitet die Sitzungen dieser Ausschüsse und Einrichtungen.
(2) Das Präsidium kann mit Zustimmung der Generalversammlung Einrichtungen schaffen oder auflösen. Solche Einrichtungen sind z.B. die Landesjugendorchester, das Landeszupforchester, „Jugend musiziert“, „Jugend komponiert“, regelmäßige Veröffentlichungen („Neue Berlinische Musikzeitung“) und Veranstaltungsreihen (z.B. „Berliner Jazztreff“, „Chortreff“, „Festival der Amateurmusik“, zeitgenössische Musik).
(3) Weitere Einrichtungen sind möglich.
(4) Werden Einrichtungen in unmittelbarer Zusammenarbeit mit den betreffenden Senatsverwaltungen betrieben, berät und beschließt über die Arbeit der einzelnen Einrichtung jeweils ein Kuratorium bzw. ein Ausschuss. Die Leitung dieser Gremien liegt beim Präsidenten bzw. einem vom Präsidenten benannten Vertreter.
(5) Aufgaben und Arbeitsweisen der Kuratorien bzw. Ausschüsse regeln entsprechende Statute, die vom Präsidium zu erlassen sind.
(6) Die Durchführung der Veranstaltung „Jugend musiziert“ wird auf Regionalebene von Regionalausschüssen, auf Landesebene von einem Landesausschuss begleitet. Die Anzahl der Regionalausschüsse richtet sich nach der Anzahl der Regional-Wettbewerbe.
(7) Um die Zusammenarbeit mit den Trägern der bezirklichen Musikkultur zu fördern, kann das Präsidium Bezirksbeauftragte ernennen. Diese Bezirksbeauftragten bilden die „Konferenz der Bezirksbeauftragten für Musik“. Die Konferenz tagt mindestens einmal pro Jahr; sie wird vom Präsidenten des Musikrates oder einem vom Präsidium benannten Vertreter geleitet.
(8) Beschlüsse der Kuratorien, Regionalausschüsse, Landesausschüsse und Konferenzen verstehen sich als Beratungs- und Beschlussempfehlungen für das Präsidium.
§ 10 Finanzierung
(1) Die Tätigkeit des Musikrates wird finanziert durch
1. Beiträge der ordentlichen Mitgliedorganisationen entsprechend deren eigener Mitgliederzahl
2. Beiträge der fördernden Mitglieder
3. Beiträge der Einzelmitglieder
4. Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin
5. Beiträge der Nutzer von Einrichtungen
6. Beihilfen, Spenden, Schenkungen
Die Höhe der als Beitrag jeweils fälligen Mindestsumme wird durch die Generalversammlung festgelegt. Die Generalversammlung legt darüber hinaus fest, welcher prozentuale Anteil am Beitragsaufkommen von Mitgliedorganisationen für den Musikrat erwartet wird.
(2) Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage des Verwendungsnachweises (§7 Absatz 4 Ziffer 2) obliegt den von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfern, die dem Präsidium das Ergebnis der Prüfung mitteilen, über das Ergebnis in der Generalversammlung berichten und dort einen Beschluss über die Entlastung des Präsidiums beantragen.
(3) Soweit öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, unterliegt der Verwendungsnachweis außerdem der Prüfung durch die Beauftragten der zuschussgebenden Dienststellen.
§ 11 Auflösung
(1) Für den Beschluss über die Auflösung des Musikrates ist in der Generalversammlung die Anwesenheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten des Vereins erforderlich. Ist eine Generalversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(2) Die Liquidation führt das Präsidium durch.
(3) Bei Auflösung des Musikrates findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens nicht statt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Musikrat, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für musikkulturelle Maßnahmen. Der Beschluss darf erst nach Anhörung der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde durchgeführt werden.
Anhang
Alle Bezeichnungen von funktionstragenden Personen sind aus Gründen der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit lediglich in der männlichen Form aufgeführt, unbenommen der Tatsache, dass immer beide Geschlechter gemeint sind.
Durch diese Satzung wird eine rechtliche Verpflichtung zur finanziellen Förderung durch das Land Berlin nicht begründet. Die beteiligten Senatsverwaltungen entscheiden über die Gewährung von Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit diese zweckgebunden sind, unterliegt ihre Verwendung nicht der Entscheidung der betreffenden Gremien.
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BG
Stellenausschreibungen
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Beginn 1. September 2025
Geschäftsstelle Landesmusikrat Berlin e.V.
Karl-Marx-Str. 145
12043 Berlin
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